Mehrere Schenkungen: Anrechnung von Erbschaftsteuer für Vorerwerbe

Erhalten Sie von einer Person innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen, so werden dem letzten Erwerb die Werte der früheren Erwerbe zugerechnet. Dadurch will der Gesetzgeber verhindern, dass aus eigentlich nur einer Schenkung mehrere Zuwendungen gemacht werden, um so den steuerlichen Freibetrag mehrfach auszunutzen. Bei der Berechnung der Steuer für den letzten Erwerb wird die für die vorherigen Schenkungen gezahlte Steuer angerechnet. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun entscheiden, in welcher Höhe die Steuer angerechnet wird, wenn für vorherige Schenkungen zu viel gezahlt worden ist.

Der Kläger erhielt innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen von seinem Vater. Eine dieser Schenkungen erfolgte im Jahr 2000. Die Steuer dafür wurde unter Berücksichtigung eines Freibetrags bestandskräftig festgesetzt. In den Jahren 2005, 2006 und 2008 erfolgten noch weitere Schenkungen. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer in den Jahren 2006 und 2008 wurde die für den Erwerb des Jahres 2000 anzurechnende Erbschaftsteuer mit einem Betrag berücksichtigt, der niedriger war als die tatsächlich gezahlte und bestandskräftig festgesetzte Steuer. Der Kläger sah darin eine sachliche Unbilligkeit.

Das FG gab ihm jedoch nicht recht. Es liegt im Ermessen des Finanzamts, Steuern niedriger festzusetzen, wenn deren Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Ein Fehler in der Ermessensentscheidung des Finanzamts lag hier jedoch nicht vor. Die Voraussetzungen für die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit waren nicht erfüllt. Ein Fehler bei Anwendung der gesetzlichen Steueranrechnungsvorschriften durch das Finanzamt, der eine sachliche Unbilligkeit begründen würde, war nicht erkennbar.

Bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuer muss auf die Steuer für den Gesamterwerb die Steuer angerechnet werden, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Ist die tatsächlich gezahlte Steuer höher als die anzurechnende, so wird die tatsächlich gezahlte Steuer berücksichtigt. Das gilt allerdings nur, soweit diese nicht – wie im vorliegenden Fall – auf einer fehlerhaften Festsetzung beruht. Allein die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung im Jahr 2000 diese „unerkannt“ rechtswidrig war, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Es ist daher der niedrigere Betrag zu berücksichtigen.

(aus: Ausgabe 03/2018)